Schulgemeinde

Hier erfahren Sie alles über unsere Schulgemeinde.

Der Schulelternbeirat

Frau Kerstin Hepe und Frau Rebecca Metzler (Vertreterin) sind die Vorsitzenden unseres Schulelternbeirates und bilden mit Frau Sandra Deli einen breit aufgestellten Beirat.

Frau Hepe ist ein Bindeglied zwischen Eltern, Lehrkräften und der Schulleitung und nimmt diese Rolle engagiert wahr. Sie hat ein allseits offenes Ohr und versucht bei Bedarf zwischen verschiedenen Positionen zu vermitteln.

Frau Metzler ist ebenso stets ansprechbar und übernimmt verschiedene Aufgaben des Gremiums.

Auch Frau Deli ist mit der Elternarbeit in der Schule vertraut und unterstützt die Arbeit des Beirats, was sich in einer effektiven Arbeit des Schulelternbeirats für die Schulgemeinde widerspiegelt.

Der Kontakt kann über das Schulsekretariat oder über die Schul.Cloud aufgenommen werden.

Auf den Seiten des Hessischen Kultusministeriums findet man weitere Informationen zur Elternarbeit resp. zum Schulelternbeirat.

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Gesamtkonferenz

Konferenztag

ist in der Regel immer montags in der Zeit von 13:45 Uhr bis ca. 16:30 Uhr, je nach Beratungs- und Besprechungsbedarf. Die Gesamtkonferenz tagt in der Regel alle  4 bis 6 Wochen.

Auszug aus dem Hessischen Schulgesetz

 

§ 133 Gesamtkonferenz

(1) Die Gesamtkonferenz beschließt über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht nach § 129 die Zuständigkeit der Schulkonferenz gegeben ist. Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über

  1. Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, das Schulcurriculum (§ 4 Abs. 4) sowie über den Einsatz von Beratungsdiensten und Beratungslehrerinnen und -lehrern,
  2. Vorschläge für ein Schulprogramm und zur Entwicklung, Gliederung und Organisationsänderung der Schule,
  3. die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete (§ 6 Abs. 2 und 3),
  4. die Auswahl der Fremdsprache, in die in der Grundschule einzuführen ist,
  5. Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe (§ 22 Abs. 6), der Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 5) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule (§ 27 Abs. 2) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23b Abs. 2) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26),
  6. die Einrichtung eines zehnten Hauptschuljahres (§ 23 Abs. 2 Satz 2), 
  7. die Einrichtung von Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen (§ 43 Abs. 2),
  8. fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken, unter Beachtung des Schulprogramms,
  9. Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung,
  10. die Bildung besonderer Lerngruppen,
  11. Vorschläge für die Verteilung und Verwendung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel,
  12. Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke (§ 10) und die Auswahl und die Anforderung von Lernmitteln,
  13. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben,
  14. Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan,
  15. Grundsätze für die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten sowie
  16. Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zugewiesen sind. Die Gesamtkonferenz ist vor den von der Schulkonferenz nach § 129 zu treffenden Entscheidungen anzuhören. Sie kann der Schulkonferenz Vorschläge für die in § 129 genannten Angelegenheiten unterbreiten. Diese Vorschläge müssen auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.

(2) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle Lehrerinnen und Lehrer sowie alle sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule; die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz.

(3) Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Beschlussfassung auf Dauer oder befristet übertragen.

(4) Für einzelne Schulstufen, Schulzweige oder Abteilungen können Teilkonferenzen eingerichtet werden.

Geschrieben von Super User

Schulkonferenz

Mitglider der Schulkonferenz

treffen sich in der Regel einmal im Halbjahr in den Abendstunden.

Mitglieder der Konferenz sind:

 

Auszug aus dem Hessischen Schulgesetz:

§ 128 Aufgaben

(1) Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) zusammenwirken. Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. (2) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden. (3) Die Rechte der Elternbeiräte nach dem achten Teil dieses Gesetzes, der Schüler- und Studierendenvertretung nach dem neunten Teil dieses Gesetzes und der Personalräte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), bleiben unberührt.

§ 129 Entscheidungsrechte

Die Schulkonferenz entscheidet über

  1.  das Schulprogramm (§ 127 b), die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule (§ 127d Abs. 8) sowie die Antragstellung auf Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule (§ 127e Abs. 2),
  2. Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote und über die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten (§ 15 Abs. 4) sowie über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts in der Mittelstufe im gymnasialen Bildungsgang (§ 5 Abs. 3),
  3. die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23b Abs. 1) sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3) und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges (§ 22 Abs. 6),
  4. die 5- oder 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) an Gymnasien (§ 24 Abs. 3) oder des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3),
  5. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
  6. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3) und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit (§ 127c),
  7. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4),
  8. Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage,
  9. den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien (§ 127 a Abs. 2),
  10. die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 4) und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,
  11. die Verteilung des Unterrichts im Rahmen der Kontingent-Stundentafeln auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 5,
  12. Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über a) die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot, b) die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern, c) Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule (§ 126 Abs. 3) im Einvernehmen mit dem Schulträger,
  13. Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat,
  14. die Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an Förderschulen.
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Personalrat:

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